( § 2 Abs 1a Z 3, § 2a Abs 7 GlBG ) Hat es eine Arbeitnehmerin, die sich durch das Verhalten ihres unmittelbaren Vorgesetzen sexuell belästigt fühlte, unterlassen, den Arbeitgeber - im vorliegenden Fall entweder die satzungsmäßigen Organe oder die sonstigen Repräsentanten eines als Arbeitgeber auftretenden Vereins - von den behaupteten sexuellen Übergriffen in Kenntnis zu setzen, kann der Arbeitgeber mangels Verschuldens nicht zur Haftung herangezogen werden. Steht das Unterlassen der Bekanntgabe fest, hat das Gericht sich nicht mehr damit auseinander zu setzen, ob die behaupteten Übergriffe tatsächlich stattgefunden haben. OLG Wien 07.03.2002, 9 Ra 340/01p, in Bestätigung von ASG Wien 31. 1. 2001, 17 Cga 201/99y, ARD 5249/2/2001, Revision unzulässig.