( § 879 ABGB ) Das Urteil des ASG Wien 30. 3. 2001, 34 Cga 232/99g, ARD 5291/14/2002, betreffend Zulässigkeit einer Kostenbeteiligung der Arbeitnehmer an den laufenden Betriebskosten von Arbeitsmitteln, die sie für die Erfüllung ihrer arbeitsvertraglich festgelegten Arbeitspflichten nicht unbedingt benötigen und deren auch private Nutzung den Arbeitnehmern freisteht, wurde bestätigt. OLG Wien 21.02.2002, 10 Ra 4/02k, Revision unzulässig.