( § 5 Abs 1 lit a KommStG, § 22 Z 2 EStG ) Erhält ein Geschäftsführer und Alleingesellschafter für seine Geschäftsführertätigkeit monatlich gleich bleibende Fixbezüge, lässt diese Art der Vergütung ein Unternehmerwagnis des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht erkennen. Es kommt dabei auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse und die tatsächlich realisierte Art der Vergütung an. Auch die Gewährung von Erfolgsprämien zusätzlich zum Fixgehalt steht einer Erzielung von Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG und der daraus folgenden Kommunalsteuerpflicht nicht entgegen (vgl. VwGH 23. 4. 2001, 2001/14/0054, ARD 5231/17/2001, und VwGH 23. 4. 2001, 2001/14/0052, ARD 5231/18/2001).