( § 5 Abs 1 lit a KommStG, § 22 Z 2 EStG ) Die Eingliederung eines wesentlich beteiligten Geschäftsführers in den betrieblichen Organismus ist mit einer kontinuierlichen und über einen längeren Zeitraum andauernden Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung bereits verwirklicht; eine „Besorgung des Tagesgeschäftes“ ist hingegen nicht erforderlich. Tätigkeitsbereiche wie Grundsatzentscheidungen betreffend neue Produkte, Endbesprechungen beim Abschluss von Großaufträgen, Aufsicht über die gesamte Produktpalette und Platzierung der Produkte am Weltmarkt, lassen den Schluss, ein damit betrauter Gesellschafter-Geschäftsführer sei in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft eingegliedert, nicht rechtswidrig erscheinen, so dass die Bezüge des Geschäftsführers bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der Kommunalsteuerpflicht unterliegen. VwGH 17.10.2001, 2001/13/0102 (vormals 2000/13/0214). (Beschwerde abgewiesen)