( § 12 Abs 3 lit f AlVG ) Bedarf ein Fortbildungskurs der ganztägigen Anwesenheit des Auszubildenden in einem derart hohen Ausmaß, dass die Teilnahme einem Berufstätigen auch unter Verwendung seines gesamten Urlaubs nicht mehr möglich wäre, liegt ein geregelter Lehrgang iSd § 12 Abs 3 lit f AlVG vor, dessen Besuch dem Bezug von Arbeitslosengeld entgegensteht.
VwGH 04.10.2001, 98/08/0131