( § 8 Abs 2 Z 3 und Z 4 ASchG ) Da die Verantwortung der einzelnen Arbeitgeber hinsichtlich ihrer Arbeitnehmer in Bezug auf die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften insbesondere durch die Koordinationspflichten nach § 8 Abs 2 ASchG nicht eingeschränkt wird, hat die Festlegung der für die betriebsfremden Arbeitnehmer „erforderlichen Schutzmaßnahmen“ nach § 8 Abs 2 Z 3 ASchG zur Folge, dass den für diese Arbeitsstätte verantwortlichen Arbeitgeber hinsichtlich der betriebsfremden Arbeitnehmer auch die Verpflichtung trifft, für die Durchführung dieser Maßnahmen zu sorgen. Die Durchführung der nach § 8 Abs 2 Z 4 ASchG „erforderlichen Maßnahmen“ setzt zunächst eine entsprechende einvernehmliche Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen mit dem für die betriebsfremden Arbeitnehmer verantwortlichen Arbeitgeber nach § 8 Abs 2 Z 3 ASchG voraus, so dass es einem Arbeitgeber nicht angelastet werden kann, nicht für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen gesorgt zu haben, wenn es an einer entsprechenden Festlegung nach § 8 Abs 2 Z 3 ASchG fehlt. VwGH 21.12.2001, 2000/02/0171. (Bescheid aufgehoben)