( Art 6, Art 7 RL 89/391/EWG ) Schreibt ein Mitgliedstaat (hier: Italien) nicht vor, dass der Arbeitgeber alle Gefahren für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz beurteilen muss, stellt er den Arbeitgebern frei, ob sie außerbetriebliche Dienste zum Schutz und zur Gefahrenverhütung hinzuziehen, wenn die innerbetrieblichen Möglichkeiten nicht ausreichen, und hat er auch nicht die Fähigkeiten und die Eignung festgelegt, über die jene Personen verfügen müssen, die für die Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhütung berufsbedingter Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer verantwortlich sind, verstößt er gegen seine sich aus Art 6 Abs 3 Buchstabe a RL 89/391/EWG und Art 7 Abs 3, Abs 5 und Abs 8 RL 89/391/EWG des Rates v. 12. 6. 1989 [über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit] (Arbeitnehmerschutzrahmenrichtlinie) ergebenden Verpflichtungen. EuGH 15.11.2001, Rs. C-49/00 , Fall Kommission/Italien.