( Art 9 Abs 3 RL 90/270/EWG ) Sehen nationale Rechtsvorschriften (hier: Italien) zwar vor, dass sich Arbeitnehmer, die an Bildschirmgeräten arbeiten, sowohl vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit als auch anschließend in regelmäßigen Abständen ärztlichen Untersuchungen einschließlich Spezial- und augenärztlichen Untersuchungen unterziehen müssen und dass die Kosten spezieller Sehhilfen der Arbeitgeber trägt, wird den Arbeitnehmern aber kein unbedingter Anspruch auf derartige Sehhilfen eingeräumt, wenn der zuständige Arzt aufgrund der durchgeführten Untersuchungen und Kontrollen eine solche verordnet, liegt ein Verstoß gegen Art 9 Abs 3 RL 90/270/EWG des Rates v. 29. 5. 1990 [über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten] (5. Einzelrichtlinie iSd Art 16 Abs 1 RL 89/391/EWG - Bildschirmrichtlinie) vor. Schlussantrag des Generalanwalts zu EuGH 21.03.2002, Rs. C-455/00 , Fall Kommission/Italien.