Erlass des BMWA, Zentral-Arbeitsinspektorat, 13.05.2002, 461.204/17-III/3/02
Auslegung des § 30 Abs 2 ASchG
Seit 1. 1. 2002 lautet § 30 Abs 2 ASchG: „Wenn aus betrieblichen Gründen Raucher und Nichtraucher gemeinsam in einem Büroraum oder einem vergleichbaren Arbeitsraum arbeiten müssen, der nur durch Betriebsangehörige genutzt wird, ist das Rauchen am Arbeitsplatz verboten.“