( § 228 ZPO ) Eine Überprüfung einzelner Kollektivvertragsbestimmungen in Form einer Feststellungsklage kann nicht selbständiger Klagsinhalt sein, sondern allenfalls in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren als Vorfrage geklärt werden. Die Anfechtung oder Bekämpfung von einzelnen Bestimmungen eines Kollektivvertrages losgelöst von der Geltendmachung eines dadurch berührten Anspruchs ist im Rahmen des § 228 ZPO nicht möglich. ASG Wien 11.07.2000, 4 Cga 69/00w, rk.