( § 51 Abs 3 Z 2, § 46 Abs 1 ASGG ) Bei der Abgrenzung der arbeitnehmerähnlichen Personen iSd § 51 Abs 3 Z 2 ASGG von den selbständigen Unternehmern lässt sich in Grenzfällen keine allgemein gültige Regel aufstellen. Es sind vielmehr die Umstände des Einzelfalles maßgeblich. Beurteilt das Rechtsmittelgericht die für und die gegen ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis sprechenden Umstände in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit und lassen weder die Begründung des Rechtsmittelgerichts noch die Revisionsausführungen erkennen, warum der hier vorliegende Grenzfall in seiner Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht, ist die Revision an den OGH unzulässig. OGH 05.09.2001, 9 ObA 151/01y.