vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 46 Abs 3 Z 1 ASGG idF vor BGBl I 2001/98

ARD 5292/41/2002 Heft 5292 v. 8.3.2002

( § 46 Abs 3 Z 1 ASGG idF vor BGBl I 2001/98 ) Wird das Verfahren eines Arbeitnehmers, mit dem er von seinem Arbeitgeber entlassungsabhängige Ansprüche im Wert von ca. S 32.000,- einklagt, mit einem Verfahren seines Arbeitgebers gegen ihn auf Schadenersatz, mit einem Streitwert von ca. S 54.000,-, verbunden, liegt kein privilegierter Fall des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG vor, bei dem eine Revision jedenfalls zulässig ist, da der Streitgegenstand im führenden Verfahren die im Gesetz genannte Grenze von S 52.000,- (Anm. d. Red.: € 4.000,-, wenn das Entscheidungsdatum der 2. Instanz nach dem 31. 12. 2001 liegt) nicht übersteigt. Die Verbindung mehrerer Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hat auf die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen das gemeinsame Urteil keinen Einfluss; die Streitwerte sind nicht zusammenzurechnen. Die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision bei Fehlen eines entsprechenden Ausspruches durch das Berufungsgericht ist daher nach der Höhe des Entscheidungsgegenstandes jedes einzelnen der Verbindung zugrunde liegenden Rechtsstreits gesondert zu prüfen. OGH 27.06.2001, 9 ObA 10/01p.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte