( § 46 Abs 3 Z 1, § 47 ASGG ) Steht in einem Rechtsstreit nicht infrage, ob oder wie das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien beendet wurde bzw. ob es fortbesteht, sondern sind allein die offenen Gehaltsansprüche des Arbeitnehmers für einen bestimmten Zeitraum und die Feststellung einer Haftung des Arbeitgebers für die Folgen des Verzugs mit den Gehaltszahlungen strittig, liegt kein privilegierter Fall des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG vor, so dass der Revisionsrekurs an den OGH nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist. OGH 25.04.2001, 9 ObA 288/00v.