( § 46 Abs 1 ASGG ) Die Auslegung einer konkreten Vereinbarung als „Funktionszulage“, für welche die Wirkungen eines Überstundenpauschales nicht gelten sollten, betrifft lediglich die Umstände des Einzelfalles und stellt somit keine erhebliche, der Revision zugängliche Rechtsfrage iSd § 46 Abs 1 ASGG dar. OGH 11.07.2001, 9 ObA 143/01x.