( § 46 Abs 1 ASGG ) Bei der Frage, ob die in einem Handelsvertretervertrag gebrauchten Begriffe „Wettbewerber“ oder „Konkurrenzunternehmen“ eher eng oder weit auszulegen sind, handelt es sich um eine Frage der Vertragsauslegung im Einzelfall, der idR keine darüber hinausgehende Bedeutung als erhebliche Rechtsfrage iSd § 46 Abs 1 ASGG zukommt. Ob auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, ist keine erhebliche Rechtsfrage, sofern nicht eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit aufgegriffen werden muss. OGH 26.04.2000, 9 ObA 331/99p.