( § 29 Z 3 EStG ) Entgelt für die Aufgabe eines Belastungs- oder Veräußerungsverbotes betreffend eine Liegenschaft stellt mit dem Normalsteuersatz zu versteuernde sonstige Einkünfte dar.
VwGH 23.05.2000, 95/14/0029
Die entgeltliche Aufgabe eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes auch innerhalb Jahresfrist ab seiner Einräumung kann keinem der Tatbestände des § 30 EStG bis § 31 EStG subsumiert werden. Der Vorgang ist nicht als Veräußerung oder als eine der Veräußerung gleichzuhaltende Vermögensumschichtung anzusehen. Das (unentgeltlich vereinbarte) Veräußerungsverbot wird im Regelfall nicht einmal als Vermögen angesehen werden können. Es ist nicht übertragbar und bewirkt - typischerweise im Familienverband -, dass hinsichtlich des Vermögensstandes eines Angehörigen die Veräußerung und Belastung ohne Zustimmung des Verbotsberechtigten nicht erfolgen darf. Es ist darauf gerichtet, Veräußerungs- und Belastungsvorgänge eines Dritten, die dem Verbotsberechtigten unerwünscht sind, zu unterbinden, nicht aber - wie z.B. beim Vorkaufsrecht - darauf, den Vermögensgegenstand des Dritten zu erwerben.