( § 18 Abs 7 HbG ) Die Zurverfügungstellung der bisherigen Hausbesorgerdienstwohnung als Ersatzwohnung entspricht dem Zweck des § 18 Abs 7 HbG, dem im Fall der Kündigung von Obdachlosigkeit bedrohten Hausbesorger hinreichend Schutz zu gewähren. Dieses Ziel wird nicht nur durch das Anbieten einer anderen entsprechenden Wohnung erreicht, sondern auch dann, wenn dem Hausbesorger die bisherige Dienstwohnung als Mietwohnung erhalten bleibt, so dass keine Veranlassung besteht, diese Möglichkeit als mit § 18 Abs 7 HbG unvereinbar zu betrachten. OGH 10.10.2001, 9 ObA 214/01p, in Aufhebung von OLG Wien 29. 5. 2001, 8 Ra 132/01t, und ASG Wien 9. 1. 2001, 11 Cga 147/00t, ARD 5226/14/2001.