( § 82 lit f GewO, § 27 Z 4 AngG ) Auch wenn ein Arbeitnehmer (hier: ein Mechaniker) dadurch, dass er dem Auftrag seines Arbeitgebers, benötigte Ersatzteile zu besorgen, nicht nachkommt, da er innerhalb seiner normalen Dienstzeit das Geschäft nicht fand, und seinen Arbeitgeber davon - trotz Kenntnis der Telefonnummern - auch nicht informierte, eine Verletzung der ihn treffenden Pflichten begeht, kommt darin keine nachhaltige pflichtverletzende Willenshaltung des Arbeitnehmers zum Ausdruck, die eine Entlassung wegen beharrlicher Pflichtverletzung rechtfertigen würde, wenn sich der Arbeitnehmer davor wohlverhalten hat und den Auftrag am nächsten Tag unverzüglich erfüllte. Auch dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber in diesem Zusammenhang zweimal belog, rechtfertigt nicht eine Entlassung, da den taxativ aufgezählten Entlassungsgründen der GewO 1859 kein dem § 27 Z 1 AngG vergleichbarer Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit zu entnehmen ist. OGH 13.09.2001, 8 ObA 165/01z, in Bestätigung von OLG Wien 27. 2. 2001, 7 Ra 363/00d, und ASG Wien 27. 6. 2000, 18 Cga 150/99f, ARD 5216/5/2001.