( § 3 AVRAG ) Der Arbeitnehmer kann den Anspruch auf Unwirksamkeit der Kündigung und Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach einem Betriebsübergang nicht unbefristet geltend machen, sondern hat den Anspruch im Interesse der Rechtssicherheit und dem Klarstellungsinteresse des Arbeitgebers ohne unnötigen Aufschub geltend zu machen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen kann allerdings nicht von einer fixen Frist von 6 Monaten zur Geltendmachung des Anspruchs ausgegangen werden. Vielmehr ist diese fließend nach den konkreten Umständen des Einzelfalles unter Abwägung des Klarstellungsinteresses des Arbeitgebers und der Schwierigkeiten für den Arbeitnehmer, seinen Anspruch geltend zu machen, zu bestimmen. OGH 11.10.2001, 8 ObA 190/01a, in Bestätigung von OLG Wien 25. 4. 2001, 8 Ra 114/01w, und ASG Wien 10. 1. 2001, 3 Cga 59/00t, ARD 5222/8/2001.