( § 27 Z 1 und Z 6 AngG, § 106 ArbVG ) Die Urteile der Vorinstanzen OLG Wien 18. 4. 2001, 10 Ra 107/01f, und ASG Wien 14. 12. 2000, 11 Cga 281/99v, ARD 5275/43/2002, betreffend Nichtvorliegens eines Entlassungsgrundes wegen Zugehens von verfänglichen pornografischen Fotos des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer nicht selbst die Übermittlung der Fotos an den Arbeitgeber veranlasst hat, wurden bestätigt.