( § 238 BAO ) Die Zulässigkeit der Erlassung eines Haftungsbescheides ist verjährungsrechtlich ausschließlich daran zu messen, ob Einhebungsmaßnahmen innerhalb der in § 238 Abs 1 BAO geregelten, allenfalls durch - gegen wen immer gerichtete - Amtshandlungen iSd § 238 Abs 2 BAO unterbrochenen Einhebungsfrist gesetzt worden sind (vgl. VwGH 18. 10. 1995, 91/13/0037, ARD 4705/36/95). Der Tatsache, dass gegen den Haftenden selbst keine Maßnahmen gesetzt worden sind, sondern nur gegen die GmbH, für deren Abgabenverbindlichkeiten er zur Haftung herangezogen worden ist, kommt für die Verjährung der Abgabenforderung keine Bedeutung zu. VwGH 31.01.2001, 95/13/0259. (Beschwerde abgewiesen)