( § 209 Abs 1 BAO, § 156 Abs 1 Wr. AbgO ) Einem Schreiben, mit dem die Abgabenbehörde einen Abgabepflichtigen zur Abgabe einer Abgabenerklärung für bestimmte Zeiträume auffordert, kommt verjährungsunterbrechende Wirkung zu. Es genügt, dass eine durch schriftliche Erledigung gesetzte Amtshandlung an nur einen Gesamtschuldner zugestellt worden ist, damit die Verjährung gegenüber allen Gesamtschuldnern der Steuerschuld unterbrochen wird. VwGH 05.04.2001, 98/15/0070. (Bescheid aufgehoben)