( § 25 Abs 2 Z 3 GSVG idF vor BGBl I 1998/139 ) Ein Veräußerungsgewinn eines Selbständigen erhöht gemäß § 25 Abs 2 Z 3 GSVG idF vor BGBl I 1998/139 nur dann nicht die Beitragsgrundlage nach § 25 Abs 1 GSVG, wenn durch die Übertragung dieses Gewinnes dessen Zugehörigkeit zum Anlagevermögen eines Betriebs des Versicherten weiterhin sichergestellt ist. Die Investition eines solchen Veräußerungsgewinnes in eine GmbH stellt daher selbst dann keine derartige begünstigte Verwendung dar, wenn der Versicherte an dieser wesentlich oder zur Gänze beteiligt ist (vgl. VwGH 17. 12. 1996, 96/08/0280, ARD 4875/12/97). VwGH 27.07.2001, 97/08/0638. (Beschwerde abgewiesen)