( § 11 ASVG ) Wird einem Dienstnehmer in einem den Streit um seine arbeitsrechtlichen Ansprüche nach Beendigung des Dienstverhältnisses bereinigenden gerichtlichen Vergleich eine Abfertigungssumme zugesprochen, die den eingeklagten Abfertigungsbetrag übersteigt, verlängert sich die Pflichtversicherung des Dienstnehmers um so viele Monate, wie die letzte Beitragsgrundlage vor Beendigung des Dienstverhältnisses im den eingeklagten Abfertigungsbetrag übersteigenden Vergleichsbetrag Deckung findet.