( Art 81 EG ) Verbietet eine nationale Regelung den Zusammenschluss von Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern zu einer gemischten Sozietät, wird trotz der damit verbundenen wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen nicht gegen EU-Recht verstoßen, weil dieses Verbot für eine ordnungsgemäße Ausübung des Rechtsanwaltsberufs erforderlich ist.
EuGH 19.02.2002, Rs. C-309/99 , Fall Wouters