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§ 21 UStG, § 33 Abs 2 lit a FinStrG

ARD 5290/27/2002 Heft 5290 v. 1.3.2002

( § 21 UStG, § 33 Abs 2 lit a FinStrG ) Die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung iSd § 33 Abs 2 lit a FinStrG ist dann ausgeschlossen, wenn einer Strafbarkeit infolge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG wegen des gleichen Umsatzsteuerbetrages für denselben Zeitraum kein Hindernis entgegensteht, weil in einem solchen Fall die Tathandlung iSd § 33 Abs 2 lit a FinStrG als eine - durch die Ahndung nach § 33 Abs 1 FinStrG - nachbestrafte Vortat zu betrachten ist, was auch für solche Fälle gilt, in denen sowohl die Abgabenverkürzung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG als auch jene nach § 33 Abs 1 FinStrG durch Unterlassung der Einbringung der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Jahresumsatzsteuererklärungen bewirkt oder zu bewirken versucht wird (vgl. VwGH 15. 7. 1998, 97/13/0106, ARD 4984/30/98, und VwGH 15. 12. 1993, 93/13/0055, ARD 4552/35/94). VwGH 30.01.2001, 2000/14/0109. (Bescheid aufgehoben)

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