( § 21 Abs 1a UStG, § 308 BAO, 6. RL 77/388/EWG ) Die Rechtsfolge der Vorverlegung des Fälligkeitstages für künftige Umsatzsteuervorauszahlungen wegen Versäumung der Zahlungsfrist für die Umsatzsteuersondervorauszahlung, gegen die keine gemeinschaftsrechtlichen Bedenken bestehen, kann durch Wiedereinsetzung beseitigt werden.
VwGH 29.03.2001, 2000/14/0014