( § 311 Abs 2 BAO, § 21 UStG ) Die Umsatzsteuervoranmeldung gilt nach § 21 Abs 1 Satz 2 UStG als Steuererklärung und ist demnach als Abgabenerklärung iSd § 311 Abs 2 BAO anzusehen. Mit dem Einlangen der Umsatzsteuervoranmeldung des Abgabepflichtigen beim Finanzamt wird eine Obliegenheit der Abgabenbehörde ausgelöst, entweder einen angemeldeten Überschuss als Gutschrift zu verbuchen oder im Falle bestehender Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angemeldeten Überschusses in ein Ermittlungsverfahren zur Erlassung eines Bescheides nach § 21 Abs 3 UStG einzutreten (vgl. VwGH 22. 3. 2000, 99/13/0098, ARD 5142/36/2000).