( § 343, § 345a ASVG ) Wird ein zwischen dem zuständigen Krankenversicherungsträger und einem Arzt abgeschlossener Einzelvertrag durch den Krankenversicherungsträger gekündigt, kann der Arzt die Kündigung gemäß § 343 Abs 4 ASVG bei der Landesschiedskommission mit Einspruch anfechten. Die Landesschiedskommissionen sind aber nicht auch dafür zuständig, über Rechtsstreitigkeiten aus anderen privatrechtlichen Verträgen zu entscheiden, an denen Ärzte und Krankenversicherungsträger als Vertragspartner beteiligt sind. Für Streitigkeiten aus solchen anderen Vereinbarungen privatrechtlicher Natur (hier: Direktverrechnungsübereinkommen zwischen Fachärzten und Krankenversicherungsträgern) sind vielmehr gemäß § 1 JN die ordentlichen Gerichte zuständig. Durch die Verneinung der Zuständigkeit der Landesschiedskommission zur Entscheidung über Berufungen gegen die Kündigung dieser Verrechnungsverträge durch die Krankenversicherungsträger wurde der Arzt daher nicht in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt. VfGH 14.06.2000, B 1232/98.