( § 343, § 344 ASVG ) Richtet ein Arzt an die paritätische Schiedskommission rund 31.000 Einzelanträge gegen die zuständige Gebietskrankenkasse, um damit Bestimmungen der Honorarordnung zu bekämpfen, ist dies als Ausdruck einer Absicht zu werten, diese Streitschlichtungseinrichtung lahm zu legen und damit auch der betroffenen Gebietskrankenkasse einen erheblichen Aufwand zu verursachen. Aufgrund dieser Schikane, die auch nach Ermahnung und unter Androhung der Kündigung des Einzelvertrages fortgesetzt wurde, ist es dem Träger der Krankenversicherung nicht mehr zumutbar, an dem mit dem Arzt geschlossenen Einzelvertrag festzuhalten, so dass eine aus diesem Grund ausgesprochene Kündigung des Einzelvertrages durch die Gebietskrankenkasse nach Abwägung aller Umstände gerechtfertigt ist. VfGH 14.06.2000, B 1245/98.