( § 343 Abs 4 ASVG, Art 6 StGG ) Die Kündigung von Einzelverträgen eines Facharztes mit verschiedenen Sozialversicherungsträgern wegen Verrechnung ärztlicher Honorare für von der Ordinationshilfe vertretungsweise durchgeführte Behandlungen stellt keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte dar und rechtfertigt jedenfalls die Vertragskündigung aufgrund dieses gravierenden Fehlverhaltens trotz möglicherweise mangelnden Verschuldens des geistig erkrankten Arztes.