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§ 25a Abs 7 BUAG

ARD 5286/31/2002 Heft 5286 v. 15.2.2002

( § 25a Abs 7 BUAG ) Den zur Haftung wegen der Nichtentrichtung von Zuschlägen gemäß § 25 Abs 1 BUAG herangezogenen Geschäftsführer trifft die Verpflichtung darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig - zur Gänze oder zumindest anteilig - entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten, widrigenfalls angenommen wird, dass er seiner Pflicht in schuldhafter Weise nicht nachgekommen ist. Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast nicht überspannt und nicht so aufgefasst werden, dass die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre. Die allgemein gehaltenen Wendungen, der Geschäftsführer einer in Konkurs geratenen Gesellschaft habe keine Gläubiger bevorzugt bzw. alle erdenkbare Sorgfalt angewendet, sind aber zu unbestimmt, als dass ihn die Behörde zu einer Präzisierung und Konkretisierung dieses Vorbringens aufzufordern hätte. Auch die Bereitschaft, „alle Geschäftsunterlagen vorzulegen“, wobei er es der Behörde überlasse, wie dies technisch durchgeführt werde, kann dabei nicht genügen. VwGH 04.10.2001, 98/08/0368, 98/08/0369. (Beschwerden abgewiesen)

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