( § 25a Abs 7 BUAG ) Ein nach einer internen Geschäftsverteilung für abgabenrechtliche Angelegenheiten nicht zuständiger Geschäftsführer haftet für die Nichtentrichtung von Zuschlägen nach dem BUAG, wenn er seine allgemeine Überwachungs- und Abhilfepflicht dem unmittelbar dafür zuständigen Geschäftsführer gegenüber schuldhaft verletzt.
VwGH 04.10.2001, 99/08/0120