( § 25a Abs 7 BUAG ) Erst wenn die von einer Bau-GmbH zu entrichtenden Zuschläge nach dem BUAG infolge Konkurseröffnung konkret uneinbringlich werden, haftet auch der Geschäftsführer für diese.
VwGH 14.03.2001, 98/08/0332
subsidiäre Haftung des Geschäftsführers