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Geschäftsführerhaftung für BUAG-Zuschläge bei objektiver Uneinbringlichkeit

ARD 5286/29/2002 Heft 5286 v. 15.2.2002

( § 25a Abs 7 BUAG ) Erst wenn die von einer Bau-GmbH zu entrichtenden Zuschläge nach dem BUAG infolge Konkurseröffnung konkret uneinbringlich werden, haftet auch der Geschäftsführer für diese.

VwGH 14.03.2001, 98/08/0332

subsidiäre Haftung des Geschäftsführers

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