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§ 67 Abs 10 ASVG

ARD 5286/20/2002 Heft 5286 v. 15.2.2002

( § 67 Abs 10 ASVG ) Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen haften für die von diesen zu entrichteten Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Darunter sind im Wesentlichen die Melde- und Auskunftspflichten sowie die in § 114 Abs 2 ASVG umschriebene Verpflichtung zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge zu verstehen (vgl. VwGH 12. 12. 2000, 98/08/0191, ARD 5190/10/2001). Die Rechtsauffassung, sie haften für alle nicht entrichteten, bei der Gesellschaft uneinbringlich gewordenen Sozialversicherungsbeiträge, hinsichtlich deren sie nicht in der Lage sind nachzuweisen, dass sie an der Nichtentrichtung kein Verschulden trifft, widerspricht der Rechtsauffassung des VwGH. Wenn aus § 26 zweiter Satz ABGB abgeleitet wird, dass die Pflichten des Dienstgebers - bei juristischen Personen - auf deren zur Vertretung berufene Organe übergehen, wird damit sowohl die zitierte Bestimmung, als auch generell die Unterscheidung in den Rechtsbeziehungen der juristischen Person gegenüber Dritten und der Organe dieser juristischen Person gegenüber Dritten fundamental verkannt. Gleiches gilt für die Argumentation mit § 25 GmbHG, der die Pflichten der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft und nicht Dritten gegenüber regelt. VwGH 27.07.2001, 2000/08/0212, 0213. (Bescheide aufgehoben)

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