( § 67 Abs 10 ASVG ) Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen haften gemäß § 67 Abs 10 ASVG für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Unter diesen Pflichten werden nunmehr (in Abänderung der bisherigen Rechtsprechung) in Ermangelung weiterer, in den gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich normierter Pflichten des Geschäftsführers im Wesentlichen die Melde- und Auskunftspflichten, soweit diese in § 111 ASVG iVm § 9 VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert sind, sowie die in § 114 Abs 2 ASVG umschriebene Verpflichtung zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge verstanden (vgl. das Erkenntnis des verstärkten Senats VwGH 12. 12. 2000, 98/08/0191, ARD 5190/10/2001).