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§ 37 DO.A

ARD 5286/14/2002 Heft 5286 v. 15.2.2002

(§ 37 DO.A) Da die Dienstordnung für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A) samt Erläuterungen als Kollektivvertrag und Einstufungsnorm die ausschließlichen, keine Analogieschlüsse erlaubenden Voraussetzungen für die Einstufung in eine bestimmte Gehaltsgruppe festlegt und die Einreihung eines Verwaltungsangestellten als „Leiter einer Organisationseinheit“ neben der Erfüllung der in § 37 DO.A taxativ aufgezählten Tätigkeitsmerkmale und eines konstitutiven Aktes der Bestellung vor allem auch voraussetzt, dass eine solche Organisationseinheit im Dienstpostenplan vorgesehen ist, kann die von einem Arbeitnehmer im Rahmen des ihm zugewiesenen Aufgabengebiets als Leiter des Versicherungsreferates geleistete Tätigkeit nicht dazu führen, dass er gehaltsmäßig der Gehaltsgruppe F, Dienstklasse III, zugeordnet wird, weil die Einreihung in diese Gehaltsgruppe voraussetzt, dass dem Angestellten die Funktion eines Leiters einer im Dienstpostenplan vorgesehenen Organisationseinheit übertragen ist, das Versicherungsreferat jedoch bloß eine von mehreren Arbeitsgruppen der Organisationseinheit „Versicherungsabteilung“ darstellt. Selbst wenn der Angestellte in der Folge zum stellvertretenden Abteilungsleiter der Versicherungsabteilung bestellt wird und die bisherige Stelle des Leiters des Versicherungsreferates nicht nachbesetzt wird, vermag dies eine Einstufung in die Gehaltsgruppe F nicht zu rechtfertigen, da er eben nicht die Funktion eines Leiters ausübt. OLG Wien 27.09.2000, 9 Ra 56/00x, bestätigt durch OGH 14. 2. 2001, 9 ObA 324/00p.

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