( § 1 Abs 1 AngG ) Werden von einem Arbeitnehmer sowohl Tätigkeiten verrichtet, die sich als kaufmännische, als auch solche, die sich als untergeordnete Verrichtungen beurteilen lassen, ist für die Qualifikation als Angestellter im Allgemeinen das zeitliche Überwiegen maßgeblich, es sei denn, den höher qualifizierten Tätigkeiten kommt für den Arbeitgeber die ausschlaggebende Bedeutung zu. Als höhere, nicht kaufmännische Dienstleistung kommt dabei eine Arbeit in Betracht, die entsprechende Vorkenntnisse und Schulung, Vertrautheit mit den Arbeitsaufgaben und eine gewisse fachliche Durchdringung derselben verlangt, die nicht rein mechanisch ausgeübt und nicht von einer zufälligen Ersatzkraft geleistet werden kann.