( DO.A ) Hat ein Leiter der Arbeitsgruppe zentrale Verrechnung eine Vielzahl schwieriger Agenden eigenverantwortlich und selbständig zu erledigen und ist er dem in Gehaltsgruppe F, Dienstklasse III, eingestuften Leiter der Organisationseinheit unmittelbar unterstellt, kann eine Einstufung in die Gehaltsgruppe E, Dienstklasse II, der Dienstordnung für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A) erfolgen. OGH 27.01.2000, 8 ObA 263/99f.