( § 5, § 6 Abs 6 NoVAG, Art 95 EGV ) Eine Ungleichbehandlung durch die Normverbrauchsabgabe bei Kauf im Inland (Bemessungsgrundlage: Kaufpreis) und Eigenimport (Bemessungsgrundlage: gemeiner Wert) - weil es damit auch zu einer Diskriminierung von aus anderen EU-Ländern importierten Fahrzeugen kommen könnte - ist nicht erkennbar, wenn es sich um einen Kraftfahrzeugerwerb im Inland handelt, bei dem als Bemessungsgrundlage für die Normverbrauchsabgabe ohnedies der Kaufpreis herangezogen wurde. VwGH 29.11.2000, 2000/13/0030, 2000/13/0044, 2000/13/0057. (Beschwerden abgewiesen)