( § 123 Abs 4 ASVG ) Bei der Verlängerung der Kindeseigenschaft wegen Hochschulausbildung bis zu der vom Gesetz gezogenen Grenze des 26. Lebensjahres wegen Verzögerung durch ein im Gesetz genanntes Hindernis muss der der Dauer der Behinderung angemessene Zeitraum unmittelbar an die Vollendung des 26. Lebensjahres anschließen. LG Graz 03.03.1999, 31 Cgs 64/98. (ZAS Jud. 1/2001)