( § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ) Die Sicherung einer ausgewogenen Altersstruktur der Erzieherinnen stellt bei einer Stadt, die zahlreiche Kindergärten, Kindertagesstätten und Internate unterhält, ein berechtigtes betriebliches Interesse dar, das bei einer erforderlich werdenden Massenkündigung einer Sozialauswahl entgegenstehen kann. Bundesarbeitsgericht/BRD 23.11.2000, 2 AZR 533/99. (Betriebs-Berater 2001/1257, Heft 24)