( § 42 Abs 1 Wr. VBO, § 879 ABGB ) Die wirtschaftlichen und sozialen Folgen einer Kündigung sind bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit der Kündigung nicht zu berücksichtigen, wenn zumindest nicht völlig sachfremde Erwägungen Motiv für die Auflösung des Dienstverhältnisses waren. Derartige Auswirkungen sind nur dann zu erheben, wenn andere Motive für die Kündigung nicht feststellbar sind und wegen der Folgen der Kündigung eine schikanöse Rechtsausübung zu prüfen wäre. Liegen die Motive für die Kündigung aber in nicht zufriedenstellenden Dienstbeurteilungen, in der Häufigkeit und Dauer von Krankenständen sowie in der zunehmenden gesundheitsbedingten Einschränkung der Einsetzbarkeit des Arbeitnehmers, sind dies aus der Sicht eines Arbeitgebers zweifelsohne sachliche Überlegungen zur Beendigung eines Dienstverhältnisses, die einen Verstoß gegen § 879 ABGB nicht begründen können. ASG Wien 22.01.2001, 24 Cga 158/98z, Berufung erhoben.