( § 105 Abs 3 Z 2, § 106 ArbVG ) Eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers liegt vor, wenn die durch die Kündigung oder Entlassung bewirkte finanzielle Schlechterstellung ein solches Ausmaß erreicht, dass sie eine fühlbare, ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage zur Folge hat, ohne dass aber eine soziale Notlage oder eine Existenzgefährdung eintreten müsste.