( § 1152, § 1154 ABGB ) Gewährt eine Universitätsklinik seit Jahren einem „Klinikangestellten“ eine aus den von der Gemeinde zur Verfügung gestellten „Ambulanzgebühren“ bezahlte Zulage, um die finanziellen Nachteile durch den Wechsel in ein Vertragsbedienstetenverhältnis zum Bund auszugleichen, und stellt die Gemeinde die jahrzehntelang gewährten Mittel nun nicht mehr zur Verfügung, wobei die Vertragsparteien mit deren Streichung nicht rechneten und auch nicht rechnen mussten, liegt ein wichtiger Grund vor, der die Universitätsklinik zur Kündigung der Zulage berechtigt.