( § 4, § 18 EStG ) Gerade im Falle der Schenkung von Geschäftsanteilen kann die Möglichkeit, sofort über Geschäftsanteile und somit über die Geschicke des Unternehmens verfügen zu können, wirtschaftlich nicht gleichgesetzt werden mit einer in ungewisser Zukunft liegenden Verfügungsmöglichkeit im Wege einer Schenkung auf den Todesfall. Verpflichtet sich ein Gesellschafter als Gegenleistung für die Abtretung der Geschäftsanteile seines Mitgesellschafters zu bestimmten Versorgungsleistungen gegenüber dem Abtretenden (hier: Einräumung von lebenslänglichem und unentgeltlichem Wohnungsrecht und Versorgungsrente), erhält er durch diese Vereinbarung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise mehr, als er aufgrund einer im Gesellschaftsvertrag festgelegten Schenkung der Anteile auf den Todesfall erhalten würde.