( § 16 Abs 1 Z 9 EStG ) Befindet sich der von einem Abgabepflichtigen besuchte Fortbildungskurs im örtlichen Nahebereich seiner Arbeitsstätte oder erfolgt eine tägliche Rückkehr zum Wohnort, sind die geltend gemachten Tagesgelder nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.
VwGH 30.10.2001, 95/14/0013