( § 101 ArbVG ) Werden einem Arbeitnehmer - z.B. durch Dienstfreistellung während der Kündigungsfrist - die bisherigen Arbeitsaufgaben entzogen, ohne dass neue Tätigkeiten an deren Stelle treten, liegt keine Versetzung vor, bei der dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zusteht. Bundesarbeitsgericht/BRD 28.03.2000, 1 ABR 17/99. (Betriebs-Berater 2000/2414, Heft 47)