( § 101 ArbVG ) Wird mit einem Arbeitnehmer bei der einvernehmlichen Auflösung der Verbrauch des noch offenen Urlaubsanspruchs und die anschließende Dienstfreistellung bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses vereinbart, ohne dass es zu einer - ursprünglich vom Arbeitgeber geplanten - Änderung der Tätigkeit des Arbeitnehmers mit einem damit verbundenen Verlust von Verantwortung vor Antritt seines Resturlaubs gekommen ist, stellt sich die Frage nicht, ob der Arbeitgeber zu einer derartigen Weisung nach dem Arbeitsvertrag berechtigt war oder ob es sich um eine verschlechternde Versetzung iSd § 101 ArbVG handelt, zu deren Wirksamkeit die Zustimmung des Betriebsrates erforderlich ist. OGH 10.05.2001, 8 ObA 85/01k.